Haben Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis Zugang zu Leistungen zur Ausbildungsförderung (BAföG-Leistungen etc.)?
Zugang zu
- Ausbildungsbegleitenden Hilfen (§ 75 SGB III)
- Assistierter Ausbildung (§ 130 SGB III)
- Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III)
- Leistungen nach BAföG (§ 2 BAföG)
- Außerbetrieblicher Berufsausbildung (§ 76 SGB III)
- Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 51 SGB III)
haben nach Flüchtlinge mit (§ 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB III; § 8 Abs. 2 BAföG):
1. Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22; 23 Abs. 1; 23 Abs. 2; 23 Abs. 4; 23a; 25 Abs. 1; 25 Abs. 2; 25a; 25b Aufenthaltsgesetz:
ohne Wartezeit.
2. Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3; 25 Abs. 4 Satz 2; 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz:
- sie sich seit mindestens 3 Monaten rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten zu (§ 132 Abs. 3 SGB III)
- Ausbildungsbegleitenden Hilfen
- Assistierter Ausbildung
- Berufsausbildungsbeihilfe - sie sich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten zu (§ 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)
- Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
- Außerbetrieblicher Berufsausbildung
- BAföG-Leistungen.
3. Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24; 25 Abs. 4 Satz 1; 25 Abs. 4a, 4b Aufenthaltsgesetz:
nur bei vorangegangener eigener oder elterlicher Erwerbstätigkeit.
Stand: 04.10.2017
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